§ 1 Allgemeine Grundlagen

Sämtlichen Leistungen und Lieferungen der LOROP GmbH liegen diese allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB LOROP) zu Grunde. Sie gelten für alle zwischen der LOROP GmbH und dem Vertragspartner abgeschlossenen Verträge sowie für alle sonstigen Absprachen, die im Rahmen der Geschäftsverbindung getroffen werden. Entgegenstehende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Vertragspartners werden ausdrücklich nicht Vertragsinhalt, auch wenn nicht ausdrücklich widersprochen wird. Für den Fall, dass der Vertragspartner die Allgemeinen Vertragsbedingungen der LOROP GmbH nicht gelten lassen will, hat er dies vorher schriftlich gegenüber der LOROP GmbH anzuzeigen. Jegliche Nebenabreden sowie Ergänzungen jeglicher Verträge sind rechtsunwirksam, soweit sie nicht schriftlich von der LOROP GmbH bestätigt worden sind. Die LOROP GmbH ist berechtigt zur Erfüllung vereinbarter Dienstleistungen Subunternehmer in eigenem Namen und auf eigenes Risiko hinzuzuziehen. Die Abrechnung aller erbrachten Dienstleistungen erfolgt im 15-Minuten-Takt. Die LOROP GmbH arbeitet nicht erfolgsbasiert, jedoch ist zu jederzeit das Ziel gesetzt, eine schnelle und nachhaltige Lösung für ihre Kunden zu schaffen.

Sollten weitere Supportleistungen, die über die bereits vereinbarte Leistungsbeschreibung hinausgehen in Anspruch genommen werden, so wird die zusätzliche Supportleistung gesondert berechnet.

 

§ 2 Angebote und Vertragsschluss

Die Angebote der LOROP GmbH sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn die LOROP GmbH und der jeweilige Kunde den jeweils konkreten Vertrag schriftlich oder fernschriftlich bestätigen. Gleiches gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden.

 

§ 3 Zahlungsbedingungen und Preise

Sämtliche Rechnungen der LOROP GmbH sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Maßgeblich ist das Datum des Zahlungseingangs. Im Falle des Zahlungsverzugs des Vertragspartners ist die LOROP GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Für alle Lieferungen bleibt ein Versand/eine Auslieferung per Vorkasse oder Barnachnahme ausdrücklich vorbehalten. Die LOROP GmbH ist berechtigt, ihre Forderung abzutreten.

Der Umfang der vertraglichen Leistung ergibt sich aus der zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden Angebotsinformation und den hieraus resultierenden schriftlichen Vereinbarungen. Die LOROP GmbH behält sich vor, angebotene Leistungen nach vorheriger Ankündigung einzustellen oder einer Preisanpassung durchzuführen.

 

§ 4 Liefer- und Leistungszeiten

Alle Vereinbarungen über eine Leistungszeit oder einer Lieferfrist bedürfen der Schriftform. Sämtliche Leistungszeiten und Lieferfristen beginnen frühestens mit dem Eingang des wechselseitig gezeichneten Vertragsschlusses.

Sämtliche Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt eigener, rechtzeitiger Belieferungen. Entsprechende Dispositionen sind im Zweifel von der LOROP GmbH nachzuweisen.

Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig. Liefer- oder Leistungsverzug tritt nicht ein im Falle höherer Gewalt sowie aufgrund von Ereignissen, die der LOROP GmbH die Leistung oder Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Hierzu zählen Betriebsstörungen, höhere Gewalt, Streiks etc., gleich ob diese im eigenen Betrieb der LOROP GmbH, dem des Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten. In diesen Fällen kann der Vertragspartner keinen Verzugsschaden bzw. Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

Der Vertragspartner kann vom Vertrag im Falle des Verzuges zurücktreten, wenn er der LOROP GmbH nach Ablauf einer vereinbarten Liefer- oder Leistungszeit fruchtlos eine angemessene Nachfrist setzt.

In den Zeiten von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr steht es der LOROP GmbH frei, einen Preisaufschlag von 50% des vereinbarten Stundensatzes zu berechnen. Des Weiteren behält sich die LOROP GmbH das Recht vor, an Wochenenden und Feiertagen einen Preisaufschlag in Höhe von 100% des vereinbarten Stundensatzes zu berechnen.

In beiden Fällen verpflichtet sich die LOROP GmbH in dieser Zeit vor Beginn seiner Tätigkeiten dem Vertragspartner über den erhöhten Stundensatz zu informieren. Ausgenommen von der Benachrichtigungspflicht sind durch die LOROP GmbH festgestellte Komplikationen, wie zum Beispiel Ausfälle von Server-/Netzwerkgeräten, die starke Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten. Regulär geplante Wartungsarbeiten außerhalb unserer Geschäftszeiten sind von der Regel des Preisaufschlages unberührt.

Ticketsystem

Die LOROP GmbH verfügt über ein Ticketsystem, welches jederzeit erreichbar ist und für alle Supportanfragen zur Verfügung steht. Sobald der Vertragspartner eine Ticketnummer erhalten hat, gilt das Ticket als zugestellt und eröffnet. Zugleich stellt das erstellte Ticket des Vertragspartners eine Auftragserteilung dar, welches der LOROP GmbH zur Erfüllung der benötigten Dienstleistung auffordert.

 

§ 5 Obliegenheiten des Vertragspartners

Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Mitarbeitern der LOROP GmbH Zugang in alle für die Erfüllung des Auftrages notwendigen Räumlichkeiten innerhalb üblicher Arbeitszeiten Werktags 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu gewährleisten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf Anforderung für die bei ihm tätigen Mitarbeiter der Firma LOROP GmbH geeignete Räume zur Verfügung zu stellen, in denen unter anderem auch Unterlagen, Dokumentationen und Datenträgern gelagert werden können. Der Vertragspartner stellt ferner bei Bedarf den Mitarbeitern der Firma LOROP GmbH alle für die Erfüllung des Vertrages benötigten Geräte, Materialien, Daten, Programme und Informationen zur Verfügung, im Falle von Programmierarbeiten insbesondere Rechnerzeiten, Testdaten und Datenerfassungskapazitäten.

Erfüllt der Vertragspartner die vorbeschriebenen Obliegenheiten trotz schriftlicher Aufforderung nicht, ist die LOROP GmbH berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall kann die LOROP GmbH als Entschädigung einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 10 % des Vertragspreises verlangen, sofern nicht ein geringerer Schaden nachgewiesen wird. Der Vertragspartner ist berechtigt, einen niedrigeren tatsächlichen Schaden nachzuweisen. Die Firma LOROP GmbH behält sich grundsätzlich vor, einen höheren, tatsächlichen Schaden für die LOROP GmbH geltend zu machen.

 

§ 6 Haftungsbeschränkungen

Die LOROP GmbH haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die LOROP GmbH nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wird, d.h., eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist in diesen Fällen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Die Haftung für Datenverlust ist, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und dem Risiko entsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Der Auftraggeber ist für die regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich.

Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch für Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen.

Im Falle einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung grundsätzlich auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Die Haftung im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit bleibt unbeschränkt. Dasselbe gilt für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

§ 7 Besonderheiten der Fachbereiche IT-Dienstleistungen

Die Serviceleistung „tägliche Datensicherungskontrolle“ ändert sich in „regelmäßige Datensicherungskontrolle“. Diese erfolgt mehrmals monatlich innerhalb der Geschäftszeiten der LOROP GmbH.

Hat der Vertragspartner bei der LOROP GmbH die Leistung Einrichtung/Konfiguration/Änderung der Datensicherung beauftragt, wird die LOROP GmbH diese entsprechend umsetzen. Sollte der Vertragspartner die regelmäßige Datensicherungskontrolle beauftragt haben, so wird diese zusätzlich durch die LOROP GmbH durchgeführt. Jedoch muss die zusätzliche Datensicherungskontrolle auf Umfang, Vollständigkeit und Erfolg selbst durch den Vertragspartner regelmäßig und eigenverantwortlich geprüft werden. Der Vertragspartner ist verantwortlich für die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der von ihm durchgeführten Datensicherungen.

Verkauf von Hardware

Soweit nichts Abweichendes geregelt wurde, richten sich die Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners wegen Mängeln an einer Kaufsache nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wenn der Vertragspartner Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Handelt es sich um eine gebrauchte Sache, gilt eine Verjährungsfrist von 6 Monaten. Soweit die LOROP GmbH nach § 7 Abs. 4 haftet, gilt für Schadenersatzansprüche wegen eines Mangels die gesetzlich vorgesehene Verjährung.

Softwareerstellung/Programmierung

Der Vertragspartner ist im Rahmen der Neuentwicklung, Anpassung und/oder Weiterentwicklung eines Softwareprogrammes verpflichtet, die Abnahme der Leistungen der LOROP GmbH innerhalb einer Woche nach erfolgter Anzeige der Fertigstellung durch die LOROP GmbH zu erklären. Kleinere Mängel, die Funktion und Nutzungsmöglichkeiten des Vertragsgegenstandes nicht beeinflussen, hindern die Abnahme nicht, wenn die LOROP GmbH dies verlangt und eine unverzügliche Mängelbeseitigung (spätestens binnen 8 Werktagen) zusagt. Wegen unerheblicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Läuft die Frist nach Anzeige der Fertigstellung des Vertragsgegenstandes ergebnislos ab, gilt die Abnahme als erteilt. Liegen erhebliche Mängel vor, verpflichtet sich die LOROP GmbH die Mängel unverzüglich zu beseitigen. Die Abnahme ist nachfolgend innerhalb einer Woche nach Anzeige der vollständigen Mangelbeseitigung zu wiederholen.

Die LOROP GmbH übernimmt für das funktionsfehlerfreie Laufen der von ihre neu entwickelte Software entsprechend den vertraglichen Anforderungen eine Gewährleistung von einem Jahr nach Abnahme. Soweit die LOROP GmbH Anpassungen und/oder Weiterentwicklungen von bereits bestehenden bzw. gebrauchten Softwaresystemen vereinbarungsgemäß vornimmt, beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate nach Abnahme. Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit der Vertragspartner die Hardwaresysteme, Betriebssysteme oder sonstigen Softwareumgebungen verändert, auf denen der Vertragsgegenstand durch die Firma LOROP GmbH implementiert worden ist.

Haftung bei IT-Dienstleistungen

Für IT-Dienstleistungen wie Support, Wartung, Monitoring und sonstige IT-Services haftet die LOROP GmbH bei einfacher Fahrlässigkeit nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wird. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für Datenverlust haftet die LOROP GmbH nur, soweit der Auftraggeber regelmäßig und ordnungsgemäß Datensicherungen durchgeführt hat. Die Haftung für Datenverlust ist bei leichter Fahrlässigkeit auf den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt. Die Haftungssumme für IT-Dienstleistungen ist auf maximal 50.000 EUR pro Schadensfall begrenzt, es sei denn, es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

DPS-Produkte/Rechenzentrumsleistungen

(DPS – Deskeye Produkte und Services, sind Produkte der LOROP GmbH)

Für den Leistungsbereich Managed Server wird dem Vertragspartner lediglich eine einfache Nutzungsberechtigung erteilt.

Dabei werden die Server von der LOROP GmbH täglich auf Ausfälle überwacht. Ein Kundensupport für Serviceleistungen wird zur Verfügung gestellt. Serviceleistungen ab 5 Minuten Arbeitszeit werden von der LOROP GmbH abgerechnet.

Der Vertragspartner ist für ein regelmäßiges Backup (Sicherungskopie) seiner Daten, außerhalb des von der LOROP GmbH bereitgestellten Servers, selbst verantwortlich. Soweit Daten an die LOROP GmbH übermittelt werden, verpflichtet sich der Vertragspartner, hiervon regelmäßig Sicherungskopien zu erstellen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, vor jeder eigenen oder in Auftrag gegebenen Änderung eine vollständige Datensicherung durchzuführen. Für den Fall eines dennoch auftretenden Datenverlustes ist der Vertragspartner verpflichtet, die betreffenden Datenbestände nochmals unentgeltlich an die LOROP GmbH zu übermitteln, bzw. wiederherzustellen.

Sofern die Leistung die Vergabe einer IP-Adresse beinhaltet, weist die LOROP GmbH darauf hin, dass eine Blacklist-Prüfung dieser IP-Adresse nicht stattfindet und der Vertragspartner keinen Anspruch auf eine bestimmte IP-Adresse hat. Soweit notwendig, kann eine Änderung der IP-Adresse durch die LOROP GmbH, nach vorheriger Information erfolgen.

Der Vertragspartner ist verpflichtet die gesetzlichen Bestimmungen, die sich aus der Nutzung der vertraglich vereinbarten Dienste, insbesondere des Telekommunikationsgesetzes, des Telemediengesetzes, sowie nationale und internationale gewerbliche und geistige Schutzrechte, Persönlichkeitsrechte, die Bestimmungen des Wettbewerbs- und Datenschutzrechts ergeben, eigenverantwortlich zu überprüfen und einzuhalten. Er stellt der LOROP GmbH von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus Verletzungen dieser Pflichten entstehen.

Der Vertragspartner ist berechtigt, Dritten ein vertragliches Nutzungsrecht an seinen beauftragten Leistungen einzuräumen. In diesem Fall bleibt der Vertragspartner, der den Vertrag mit der LOROP GmbH geschlossen hat, trotzdem alleiniger Vertragspartner. Für die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Vertragspartner und der LOROP GmbH haftet der Vertragspartner weiterhin allein und vollumfänglich.

Sind für Änderungen jeglicher Art die Mitwirkung des Dritten erforderlich, so stellt der Vertragspartner bereits bei Übertragung des Nutzungsrechts sicher, dass sämtliche gesetzliche und vertragliche Bestimmungen eingehalten werden.

Verstößt der Dritte gegen die Vertragspflichten oder erfüllt er die Mitwirkungspflicht nicht, sind die von ihm angegebenen Daten nicht richtig oder lückenhaft oder ergeben sich anderweitige Probleme mit der Einräumung dieser Nutzungsrechte, so haftet der Vertragspartner vollumfänglich für alle daraus resultierenden Schäden und stellt der LOROP GmbH darüber hinaus von sämtlichen Ansprüchen frei, die durch den Dritten oder andere, an die LOROP GmbH gestellt werden.

Beabsichtigt der Vertragspartner die Übertragung seiner vertraglichen Rechte und Pflichten auf einen Dritten, bedarf es hierfür die Zustimmung der LOROP GmbH. Eine Übertragung muss schriftlich erfolgen. Die LOROP GmbH ist dabei berechtigt, die Legitimität des Überträgers und Identität des Dritten zu prüfen.

Der Vertragspartner verpflichtet sich, keine Inhalte zu veröffentlichen, welche Dritte in ihren Rechten verletzen oder auf sonstige Weise gegen geltendes Recht verstoßen. Dazu gehören insbesondere aber nicht abschließend pornographische oder obszöne Materialien, extremistische oder gegen die guten Sitten verstoßende Inhalte, Glücksspiel, Material, welches geeignet ist, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden oder Rechte Dritter (Urheber-, Namens-, Marken-, und Datenschutzrechte) zu verletzen. Dazu gehören weiter die Publikation von ehrverletzenden Inhalten, Beleidigungen oder Verunglimpfung von Personen oder Personengruppen.

Die Versendung von Spam-Mails ist untersagt. Dies umfasst insbesondere die Versendung unzulässiger, unverlangter Werbung an Dritte. Bei der Versendung von E-Mails ist es zudem untersagt, falsche Absenderdaten anzugeben oder die Identität des Absenders auf sonstige Weise zu verschleiern. Bei Nichtbeachtung ist die LOROP GmbH berechtigt, den Zugriff zu sperren.

Der Vertragspartner ist verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Dienste sachgerecht zu nutzen und missbräuchliche und rechtswidrige Handlungen zu unterlassen. Bei Kenntnisnahme von rechtswidrigen Handlungen ist die LOROP GmbH nach § 10 TMG verpflichtet zur unverzüglichen Entfernung des beanstandeten Inhalts aufzufordern und berechtigt, den Zugang zu sperren.

Ein weiterer wichtiger Grund, welcher zur Sperrung oder fristlosen Kündigung führen kann, liegt vor, wenn der Vertragspartner Inhalte verwendet, welche das Regelbetriebsverhalten oder die Sicherheit der Infrastruktur oder des Produkts beeinträchtigen.

Der Vertragspartner, falls die Administration der Systeme in seiner Betreuung liegen, verpflichtet sich mit der Nutzung der Dienste, seine Server so einzurichten und zu verwalten, dass die Integrität und Verfügbarkeit der Netze, Server und Daten Dritter nicht gefährdet werden. Insbesondere ist es strikt untersagt, die Server für (d)DOS-Attacken zu verwenden oder offene Mail-Relays oder andere Systeme auf dem Server zu betreiben, die diese Aktionen durchführen können. Bei Verstößen behält sich die LOROP GmbH vor – ohne vorherige Ankündigung – eine Sperrung des Servers zu veranlassen und die fristlose Kündigung des Vertrags durchzuführen.

Haftung DPS/Rechenzentrum

Die Benutzung der Dienste erfolgt auf eigene Gefahr. Wir haften bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für mittelbare Schäden, nicht aber für entgangenen Gewinn. Für schuldhafte Verletzungen, die nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich entstanden sind, haften wir für den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, maximal in Höhe von 100 % der monatlichen Produktmiete des Kunden.

Haftung Verkauf von Hardware und oder Softwareerstellung/ Programmierung

Abweichend von § 6 ist der Bereich Verkauf von Hardware und Softwareerstellung bei leichter Fahrlässigkeit der LOROP GmbH ist ihre Haftung für Schadens- und Aufwendungsersatz unabhängig vom Rechtsgrund auf die beim Vertragsabschluss vereinbarte Vergütung und auf höchstens 100.000,00 Euro begrenzt, es sei denn, es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. In diesen Fällen bleibt die Haftung unbeschränkt.

Bei Software-Reparaturen oder sonstigen IT-Servicetätigkeiten wird keine Gewähr für die Unversehrtheit der auf Datenträgern gespeicherten Informationen oder der Software übernommen. Für eine ordnungsgemäße, durchgeführte Datensicherung ist ausschließlich der Vertragspartner verantwortlich, soweit nicht andere Vereinbarungen getroffen werden. Eine unzureichende Datensicherung wird insbesondere angenommen, wenn der Vertragspartner es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder den gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen. Bei Verlust von Daten haftet die Firma LOROP GmbH ungeachtet der vorbenannten Vorschriften nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Vertragspartner für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist.

Jegliche Gewährleistung oder Haftung ist ausgeschlossen bei Inkompatibilitäten zwischen Software zu Hardware oder Software zu Software zu der von dem Vertragspartner gelieferten Firma, soweit nicht eine Kompatibilität ausdrücklich schriftlich durch die LOROP GmbH zugesagt worden ist.

Haftung Datenschutz Dienstleistungen

Die Haftung der LOROP GmbH im Bereich der Datenschutzdienstleistungen ergibt sich aus dem Dienstleistungsvertrag für die Bereitstellung eines externen Datenschutzbeauftragten.

Haftung Interne Meldestelle Dienstleistungen

Die Haftung der LOROP GmbH im Bereich interne Meldestelle ergibt sich aus dem Dienstleistungsvertrag interne Meldestelle für den Betrieb einer ausgelagerten internen Meldestelle.

 

§ 8 Datenschutz

Die LOROP GmbH verarbeitet die Daten Betroffener entsprechend den Vorgaben der geltenden Datenschutzgesetze. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den Datenschutzhinweisen auf unserer Homepage www.lorop.de.

 

§ 9 Schutzrechte

Der Vertragspartner trägt dafür Sorge, dass bei Übernahme / Verarbeitung von Texten, Bildern oder Daten von dem Vertragspartner oder von Dritten durch die LOROP GmbH sämtliche gewerblichen Schutz- und Urheberrechte beachtet werden. Die LOROP GmbH wird ausdrücklich von jeglichen Inanspruchnahmen Dritter von dem Vertragspartner freigestellt.

 

§ 10 Vertraulichkeit

Die Firma LOROP GmbH und der Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Sämtliche Dokumentationen, Dateien oder sonstige Informationen, die der andere Vertragspartner aufgrund dieser Geschäftsbeziehung erhält, dürfen nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes durch die Vertragspartner genutzt werden.

 

§ 11 Kündigungsrechte

Neben den sonstigen Vereinbarungen stehen der LOROP GmbH und dem Vertragspartner ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu. Die Firma LOROP GmbH hat darüber hinaus das Recht, jegliche Verträge aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, insbesondere wenn der Vertragspartner mit der Zahlung einer Rechnungsstellung länger als 14 Tage in Rückstand gerät und auch auf eine entsprechende Mahnung der Firma LOROP GmbH die Rückstände nicht innerhalb einer Woche ausgleicht, eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners beantragt ist und zwischen Insolvenzantrag und der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzantrages Zahlungsverzug eintritt, der Vertragspartner wesentliche Obliegenheiten und Informationspflichten nicht erfüllt und der Firma LOROP GmbH daraus wesentliche Nachteile drohen oder soweit sich aus Umständen ergibt (Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Wechselprotesten, oder ähnliches) dass der Vertragspartner den fälligen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Soweit die LOROP GmbH einen Vertrag aus wichtigem Grund kündigt, ist die LOROP GmbH berechtigt, einen pauschalen, monatlichen Gewinnausfall für die restliche Vertragslaufzeit in Höhe von 10 % der bisherigen, durchschnittlichen, monatlichen Gebühren und Preise des jeweiligen Vertrages zu verlangen, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt der LOROP GmbH vorbehalten. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis eines niedrigeren Schadens vorbehalten. Die LOROP GmbH bleibt berechtigt, einen höheren tatsächlichen Gewinnausfall zu fordern.

 

§ 12 Alternative Streitbeilegung gem. Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und 36VSBG:

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit. Diese finden Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/. Wir ziehen es vor, Ihre Anliegen im direkten Austausch mit Ihnen zu klären und nehmen daher nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren teil. Bitte kontaktieren Sie uns bei Fragen und Problemen direkt.

 

§ 13 Schriftformklausel und Schlussbestimmung

Änderungen oder Ergänzungen sämtlicher Verträge und ihrer Anhänge und Anlagen bedürfen der Schriftform.

Im Falle von Widersprüchen, Unstimmigkeiten und Unklarheiten, die sich zwischen den Vertragsbestandteilen ergeben sollten, haben die schriftlich festgehaltenen Vereinbarungen im jeweiligen Einzelvertrag Vorrang vor diesen AVB. Angebote und Leistungsbeschreibungen der LOROP GmbH aus der Angebotsmail sind bindend, jedoch nur im Rahmen der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Vertragsbedingung ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit im Übrigen nicht berührt. Die ungültige Bestimmung ist so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist Berlin. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Soweit der Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, wird als Gerichtsstand Berlin vereinbart.