§1 Allgemeine Grundlagen

Sämtlichen Leistungen und Lieferungen der LOROP GmbH liegen diese allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB LOROP) zu Grunde. Sie gelten für alle zwischen der LOROP GmbH und dem Vertragspartner abgeschlossenen Verträge sowie für alle sonstigen Absprachen, die im Rahmen der Geschäftsverbindung getroffen werden. Entgegenstehende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Vertragspartners werden ausdrücklich nicht Vertragsinhalt, auch wenn nicht ausdrücklich widersprochen wird. Für den Fall, dass der Vertragspartner die Allgemeinen Vertragsbedingungen der LOROP GmbH nicht gelten lassen will, hat er dies vorher schriftlich gegenüber der LOROP GmbH anzuzeigen. Jegliche Nebenabreden sowie Ergänzungen jeglicher Verträge sind rechtsunwirksam, soweit sie nicht schriftlich von der LOROP GmbH bestätigt worden sind. Die LOROP GmbH ist berechtigt zur Erfüllung vereinbarter Dienstleistungen Subunternehmer in eigenem Namen und auf eigenes Risiko hinzuzuziehen. Die Abrechnung aller erbrachten Dienstleistungen erfolgt im 15-Minuten-Takt. Die LOROP GmbH arbeitet nicht erfolgsbasiert, jedoch ist zu jeder Zeit das Ziel gesetzt, eine schnelle und nachhaltige Lösung für ihre Kunden zu schaffen.

§2 Angebote und Vertragsschluss

Die Angebote der LOROP GmbH sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn die LOROP GmbH und der jeweilige Kunde den jeweils konkreten Vertrag schriftlich oder fernschriftlich bestätigen. Gleiches gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden.

§3 Zahlungsbedingungen und Preise

Sämtliche Rechnungen der LOROP GmbH sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Maßgeblich ist Datum des Einganges der Zahlung (Wertstellung) bei der LOROP GmbH. Im Falle des Zahlungsverzuges des Vertragspartners ist die LOROP GmbH berechtigt, Zinsen, im Rahmen der aktuell gültigen gesetzlichen Regelung über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu berechnen. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Für alle Lieferungen bleibt ein Versand/eine Auslieferung per Vorkasse oder Barnachnahme ausdrücklich vorbehalten. Die LOROP GmbH ist berechtigt, ihre Forderung abzutreten.

§4 Liefer- und Leistungszeiten

Alle Vereinbarungen über eine Leistungszeit oder eine Lieferfrist bedürfen der Schriftform. Sämtliche Leistungszeiten und Lieferfristen beginnen frühestens mit dem Eingang des wechselseitig gezeichneten Vertragsschlusses. Sämtliche Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt eigener, rechtzeitiger Belieferungen. Entsprechende Dispositionen sind im Zweifel von der LOROP GmbH nachzuweisen. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig. Liefer- oder Leistungsverzug tritt nicht ein im Falle höherer Gewalt sowie aufgrund von Ereignissen, die der LOROP GmbH die Leistung oder Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Hierzu zählen Betriebsstörungen, höhere Gewalt, Streiks etc., gleich ob diese im eigenen Betrieb der LOROP GmbH, dem des Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten. In diesen Fällen kann der Vertragspartner keinen Verzugsschaden bzw. Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Vertragspartner kann vom Vertrag im Falle des Verzuges zurücktreten, wenn er der LOROP GmbH nach Ablauf einer vereinbarten Liefer- oder Leistungszeit fruchtlos eine angemessene Nachfrist setzt.

§5 Obliegenheiten des Vertragspartners

Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Mitarbeitern der LOROP GmbH Zugang in alle für die Erfüllung des Auftrages notwendigen Räumlichkeiten innerhalb üblicher Arbeitszeiten Werktags 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu gewährleisten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf Anforderung für die bei ihm tätigen Mitarbeiter der Firma LOROP GmbH geeignete Räume zur Verfügung zu stellen, in denen unter anderem auch Unterlagen, Dokumentationen und Datenträgern gelagert werden können. Der Vertragspartner stellt ferner bei Bedarf den Mitarbeitern der Firma LOROP GmbH alle für die Erfüllung des Vertrages benötigten Geräte, Materialien, Daten, Programme und Informationen zur Verfügung, im Falle von Programmierarbeiten insbesondere Rechnerzeiten, Testdaten und Datenerfassungskapazitäten. Erfüllt der Vertragspartner die vorbeschriebenen Obliegenheiten trotz schriftlicher Aufforderung nicht, ist die LOROP GmbH berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall kann die LOROP GmbH 15 % des Vertragspreises ohne Nachweis als Entschädigung verlangen, sofern nicht nachweislich nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Firma LOROP GmbH behält sich grundsätzlich vor, einen höheren, tatsächlichen Schaden für die LOROP GmbH geltend zu machen.

§6 Softwareerstellung/Programmierung

Der Vertragspartner ist im Rahmen der Neuentwicklung, Anpassung und/oder Weiterentwicklung eines Softwareprogrammes verpflichtet, die Abnahme der Leistungen der LOROP GmbH innerhalb einer Woche nach erfolgter Anzeige der Fertigstellung durch die LOROP GmbH zu erklären. Kleinere Mängel, die Funktion und Nutzungsmöglichkeiten des Vertragsgegenstandes nicht beeinflussen, hindern die Abnahme nicht, wenn die LOROP GmbH dies verlangt und eine unverzügliche Mängelbeseitigung (spätestens binnen 8 Werktagen) zusagt. Wegen unerheblicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Läuft die Frist nach Anzeige der Fertigstellung des Vertragsgegenstandes ergebnislos ab, gilt die Abnahme als erteilt. Liegen erhebliche Mängel vor, verpflichtet sich die LOROP GmbH die Mängel unverzüglich zu beseitigen. Die Abnahme ist nachfolgend innerhalb einer Woche nach Anzeige der vollständigen Mangelbeseitigung zu wiederholen.

Die LOROP GmbH übernimmt für das funktionsfehlerfreie Laufen der von ihre neu entwickelte Software entsprechend der vertraglichen Anforderungen eine Gewährleistung von einem Jahr nach Abnahme. Soweit die LOROP GmbH Anpassungen und/oder Weiterentwicklungen von bereits bestehenden bzw. gebrauchten Softwaresystemen vereinbarungsgemäß vornimmt, beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate nach Abnahme. Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit der Vertragspartner die Hardwaresysteme, Betriebssysteme oder sonstigen Softwareumgebungen verändert, auf denen der Vertragsgegenstand durch die Firma LOROP GmbH implementiert worden ist.

§7 Haftungsbeschränkungen

Die LOROP GmbH haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die LOROP GmbH nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzuges oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Falle einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung grundsätzlich auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Die Haftung für das Fehlen garantierter Eigenschaften, wegen Arglist, Rechtsmängel, aus den Regelungen des Produkthaftungsgesetzes sowie datenschutzrechtlicher Vorgaben bleiben hiervon unberührt. Die Haftung im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit bleibt unbeschränkt.

Die Haftung der LOROP GmbH im Bereich IT gegenüber dem Vertragspartner wegen leichter Fahrlässigkeit auf Schadens- und Aufwendungsersatz ist unabhängig vom Rechtsgrund begrenzt auf die beim Vertragsschluss vereinbarte Vergütung, höchstens 100.000,00 EUR. Bei Verlust von Daten haftet die Firma LOROP GmbH ungeachtet der vorbenannten Vorschriften nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Vertragspartner für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist. Eine unzureichende Datensicherung wird insbesondere auch dann angenommen, wenn der Vertragspartner es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder den gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen. Bei Reparaturen oder Servicetätigkeiten wird keine Gewähr für die Unversehrtheit der auf Datenträgern gespeicherten Informationen oder Software übernommen. Für eine ordnungsgemäße, durchgeführte Datensicherung ist ausschließlich der Vertragspartner verantwortlich, soweit nicht andere Vereinbarungen getroffen werden. Jegliche Gewährleistung oder Haftung ist ausgeschlossen bei Inkompatibilitäten zwischen Software zu Hardware oder Software zu Software zu der von dem Vertragspartner gelieferten Firma, soweit nicht eine Kompatibilität ausdrücklich schriftlich durch die LOROP GmbH zugesagt worden ist.

Die Haftung der LOROP GmbH speziell im Bereich Beratung/Datenschutz ergibt sich aus dem Bestellungsvertrag für einen externen Datenschutzbeauftragten, und liegt ansonsten bei max. 3 Millionen Euro für Personen-, Sach- und 5 Millionen für Vermögensschäden. Für die Absicherung höherer Haftungssummen hat der Vertragspartner nach schriftlicher Bekundung die Möglichkeit, gegen einen Aufpreis, der von der jeweiligen Versicherung abhängig ist, eine höhere Haftungssumme zu erwirken.

 

§8 Datenschutz

Die LOROP GmbH verarbeitet die Daten Betroffener entsprechend den Vorgaben der geltenden Datenschutzgesetze. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den Datenschutzhinweisen auf unserer Homepage www.lorop.de.

§9 Schutzrechte

Der Vertragspartner trägt dafür Sorge, dass bei Übernahme / Verarbeitung von Texten, Bildern oder Daten von dem Vertragspartner oder von Dritten durch die LOROP GmbH sämtliche gewerblichen Schutz- und Urheberrechte beachtet werden. Die LOROP GmbH wird ausdrücklich von jeglichen Inanspruchnahmen Dritter von dem Vertragspartner freigestellt.

§10 Vertraulichkeit

Die Firma LOROP GmbH und der Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Sämtliche Dokumentationen, Dateien oder sonstige Informationen, die der andere Vertragspartner aufgrund dieser Geschäftsbeziehung erhält, dürfen nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes durch die Vertragspartner genutzt werden.

§11 Kündigungsrechte

Neben den sonstigen Vereinbarungen stehen der LOROP GmbH und dem Vertragspartner ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zur Seite. Die Firma LOROP GmbH hat darüber hinaus das Recht, jegliche Verträge aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, insbesondere wenn der Vertragspartner mit der Zahlung einer Rechnungsstellung länger als 14 Tage in Rückstand gerät und auch auf eine entsprechende Mahnung der Firma LOROP GmbH die Rückstände nicht innerhalb einer Woche ausgleicht, eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners beantragt ist und zwischen Insolvenzantrag und der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzantrages Zahlungsverzug eintritt, der Vertragspartner wesentliche Obliegenheiten und Informationspflichten nicht erfüllt und der Firma LOROP GmbH daraus wesentliche Nachteile drohen oder soweit sich aus Umständen ergibt (Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Wechselprotesten, oder ähnliches) dass der Vertragspartner den fälligen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Soweit die LOROP GmbH einen Vertrag aus wichtigem Grund kündigt, ist die LOROP GmbH berechtigt, einen pauschalen, monatlichen Gewinnausfall für die restliche Vertragslaufzeit in Höhe von 15 % der bisherigen, durchschnittlichen, monatlichen Gebühren und Preise des jeweiligen Vertrages zu verlangen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis eines niedrigeren Schadens vorbehalten. Die LOROP GmbH bleibt berechtigt, einen höheren tatsächlichen Gewinnausfall zu fordern.

§12 Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36VSBG:

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden.
Wir ziehen es vor, Ihre Anliegen im direkten Austausch mit Ihnen zu klären und nehmen daher nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren teil. Bitte kontaktieren Sie uns bei Fragen und Problemen direkt.

§13 Schriftformklausel

Änderungen oder Ergänzungen sämtlicher Verträge und ihrer Anhänge und Anlagen bedürfen der Schriftform.

§14 Schlussbestimmung

Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Vertragsbedingung ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit im Übrigen nicht berührt. Die ungültige Bestimmung ist so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist Berlin. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Soweit der Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, wird als Gerichtsstand Berlin vereinbart.